Gesetzentwurf – Notfallreform vom Bundeskabinett beschlossen

Die Notfallversorgung wird reformiert, das hat das Bundeskabinett heute entschieden. KĂŒnftig soll es u.a. „Akutleitstellen“ und Integrierte Notfallzentren an KrankenhĂ€usern geben, um eine stĂ€rke Entlastung der oft ĂŒberfĂŒllten Notaufnahmen zu erreichen.

Die Notfallreform ist beschlossene Sache. Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung ist heute durch das Bundeskabinett verabschiedet worden. Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mitteilt, sei das Ziel, „Hilfesuchende im Akut- und Notfall schneller in die passende Behandlung zu vermitteln und Notfalleinrichtungen effizienter zu nutzen“. Dazu beitragen sollen „Akutleitstellen“, in denen Ă€rztliches Personal telefonisch oder per Video berĂ€t, sowie Integrierte Notfallzentren (INZ) an KrankenhĂ€usern, in denen Notdienstpraxen und Notaufnahmen eng zusammenarbeiten und kĂŒnftig auch mit niedergelassenen Praxen kooperieren.

Was die Reform konkret vorsieht

Rund um die Uhr erreichbare Akutleitstellen

Sie sind fĂŒr die Vermittlung akuter FĂ€lle zustĂ€ndig und weiterhin unter der Rufnummer 116117 erreichbar. In den Aufgabenbereich der Akutleitstellen fĂ€llt damit auch die Beurteilung der Behandlungsdringlichkeit, die anhand eines standardisierten ErsteinschĂ€tzungsverfahrens ermittelt wird. Anschließend erfolgt die Vermittlung in die passende Behandlung. WĂ€hrend der Sprechstundenzeiten werden Hilfesuchende vorranging in die vertragsĂ€rztlichen Praxen gesteuert.

Die Rufnummern 112 und 116117 arbeiten auf Initiative der Rettungsleitstellen (Notrufnummer 112) kĂŒnftig verbindlich zusammen und mĂŒssen sich digital vernetzen, um eine medienbruchfrei Übermittelt von Patientendaten zu ermöglichen. Zudem stehen unter der Rufnummer 116117 fĂŒr AkutfĂ€lle flĂ€chendeckend rund um die Uhr telemedizinische und aufsuchende Notdienste zur medizinischen Erstversorgung zur VerfĂŒgung. Anrufende können nach einer standardisierten ErsteinschĂ€tzung durch Ärztinnen und Ärzte (auch durch FachĂ€rztinnen und -Ă€rzte fĂŒr Kinder- und Jugendmedizin) telefonisch oder per Videosprechstunde behandelt werden. Sofern möglich, soll dies fallabschließend erfolgen. Da nicht alle Patienten mobil genug sind die Akutleitstellen selbst aufzusuchen, ist die Installation eines durchgĂ€ngig bereitzustellenden aufsuchenden Dienstes geplant. DafĂŒr wird der Sicherstellungsauftrag der KassenĂ€rztlichen Vereinigungen (KVen) konkretisiert.

Integrierte Notfallzentren (INZ) als zentrale Anlaufstellen

Die Notfallreform sieht vor, flĂ€chendeckend Integrierte Notfallzentren aufzubauen, die rund um die Uhr als zentrale Anlaufstelle fĂŒr die medizinische Erstversorgung fungieren. Sie bestehen im oder an einem Krankenhausstandort und vereinigen die Notaufnahme des Krankenhauses, eine Notdienstpraxis der KVen und eine zentrale EinschĂ€tzungsstelle, die digital miteinander vernetzt sind. KrankenhĂ€user und KVen arbeiten dort verbindlich zusammen.

Notdienstpraxen in INZ mĂŒssen gesetzlich festgelegte Mindestöffnungszeiten einhalten, insbesondere abends und an Wochenenden. ZusĂ€tzlich sollen zu den vertragsĂ€rztlichen Sprechstundenzeiten – wenn die Notdienstpraxis nicht geöffnet hat – in der NĂ€he liegende niedergelassene Praxen angebunden werden, die als „Kooperationspraxen“ Patientinnen und Patienten ambulant behandeln. Nur wenn keine Notdienstpraxis oder Kooperationspraxis offen hat, soll eine Akut- und Notfallversorgung durch die Notaufnahme des Krankenhauses erfolgen.

Die gemeinsame ErsteinschĂ€tzungsstelle steuert Hilfesuchende auf Basis eines standardisierten Verfahrens in die passende Versorgung (Notdienstpraxis oder Notaufnahme des Krankenhauses). Zur Akutversorgung von Kindern und Jugendlichen können spezielle Integrierte Notfallzentren fĂŒr Kinder und Jugendliche (KINZ) eingerichtet werden. INZ mĂŒssen zudem zumindest eine telemedizinische UnterstĂŒtzung durch FachĂ€rztinnen und FachĂ€rzte fĂŒr Kinder- und Jugendmedizin gewĂ€hrleisten. Es obliegt den Selbstverwaltungspartnern die Standorte fĂŒr INZ zu bestimmen. Die LĂ€nder entscheiden dort, wo sich die Selbstverwaltungspartner nicht auf einen Ort einigen können.

Es ist eine verbindliche paritĂ€tische Finanzierung der Strukturen des Notdienstes zwischen KVen und gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen mĂŒssen sich in Höhe von sieben Prozent des von der GKV bereitgestellten Betrags beteiligen. Über die Höhe des Fördervolumens ist Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung herzustellen.

Rettungsdienstreform noch in Arbeit

Das BMG arbeitet aktuell bereits an den Inhalten fĂŒr eine Reform des Rettungsdienstes. Diese sollen im parlamentarischen Verfahren Teil der Notfallreform werden:

  • Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenstĂ€ndiger Leistungsbereich in SGB V.
  • Der Rettungsdienst soll mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur digital vernetzt werden.
  • Anvisiert werden bundesweit gleichwertige Mindeststandards im Rettungsdienst, inkl. Prozessen, die die Entwicklung von bundesweit einheitlichen Rahmenvorgaben fĂŒr die Leistungserbringung der Rettungsdienste unter Einbeziehung aller Akteure und der LĂ€nder sicherstellen.

Quelle: BMG/enc

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