KHZG-Strafzahlungen – Das sind die Sanktionen für Krankenhäuser

DKG und GKV-Spitzenverband haben sich auf Sanktionen bei Verstößen gegen KHZG-Fristen geeinigt. Laut der Vereinbarung bekommen die Kliniken nun mehr Zeit, um ihre Digitalisierungsprojekte umzusetzen.

Mit einigen Tagen Verspätung hat die Selbstverwaltung den geplanten Sanktionskatalog bei Verstößen gegen KHZG-Umsetzungsfristen vorgelegt. Nach der Vereinbarung, die der kma vorliegt, müssen Kliniken nicht mehr alle KHZG-Projekte bis Ende 2024 komplett umsetzen. Um Strafen zu vermeiden, reicht es, wenn die Umsetzung „beauftragt“ ist. 

Das KHZG sieht eigentlich vor, dass die geförderten Digitalisierungsprojekte der Krankenhäuser bis Ende 2024 final umgesetzt werden müssen. Kliniken, die diese Frist reißen, drohen ab 2025 Strafzahlungen von bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes. Bislang war jedoch unklar, wie den Pönalen im Detail aussehen sollten. Im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums haben deshalb die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband nun den Sanktionskatalog erarbeitet und mit dem Ministerium abgestimmt. Eigentlich sollte der Sanktionskatalog bis zum 30. Juni vorliegen.

Grundlage ist Soll-Ist-Abgleich in Kliniken

Die neue „Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung“ tritt zum 1. August in Kraft. Grundsätzlich bleibt es im Grundsatz bei den im KHZG vorgesehenen zeitlichen Vorgaben für bestimmte Fördertatbestände (FTB) des KHZG. Dazu zählen Patientenportale (FTB 2), Pflege- und Behandlungsdokumentation (FTB 3), digitale Entscheidungsunterstützungssysteme (FTB 4), digitales Medikationsmanagement (FTB 5) und Systeme zur digitalen Anforderung von Leistungen (FTB 6).

Neu ist, dass für diese Förderbereiche in die Bewertung Kriterien wie „Verfügbarkeit“ und „Nutzung der digitalen Dienste“ mit einfließen. Das Bewertungskonzept basiert dabei „auf einem Soll-Ist-Abgleich“ in den Krankenhäusern, die genannten Fördertatbestände werden zudem priorisiert – mit der Pflegedokumentation an der der Spitze. Jede sogenannte „Muss-Anforderung“ erhält ferner einen Punktwert. Die Nutzung wird jeweils mit einem Prozentwert angegeben, kann aber nur angegeben werden, wenn auch die korrespondierenden Muss-Anforderungen zur Verfügbarkeit erfüllt sind. Der maximale Abzug beträgt danach weiterhin zwei Prozent und „wird in einem jährlich festzulegenden Verhältnis auf die Kategorien Verfügbarkeit und Nutzung verteilt“, wie es in der Vereinbarung heißt.

Enormer Zeitdruck für Umsetzung

Die bisherigen Vorgaben können Kliniken und IT-Hersteller bislang allerdings zeitlich kaum umsetzen. Es fehlt an entsprechendem Fachpersonal, es gibt Materialengpässe und die finanzielle Situation der Krankenhäuser ist durch die Energiekrise massiv angespannt. DKG und GKV berücksichtigen in ihrer Vereinbarung daher diese Schwierigkeiten und setzen für die Jahre 2025 und 2026 ein Verhältnis von 100 Prozent Verfügbarkeit zu 0 Prozent Nutzung an. In der Praxis reicht es nun für diesen beiden Jahre aus, dass Projekte in diesen FTB beauftragt, aber nicht noch fertig umgesetzt sein müssen. Die Beauftragung muss allerdings durch Belege nachgewiesen werden.

Für die nachfolgenden Jahre werden dann die Abschläge in einem komplizierten Verfahren berechnet, wobei mit jedem Jahr der Faktor „Verfügbarkeit“ in der Berechnung sinkt, während der Faktor „Nutzbarkeit der Dienste“ steigt. Festlegungen trifft die aktuelle Vereinbarung bis zum Jahr 2031, in jenem Jahr soll das Verhältnis dann 20 Prozent (Verfügbarkeit) zu 80 Prozent betragen.

Die genaue Abschlagshöhe wird in jedem Jahr von den Vertragsparteien „standortbezogen ermittelt und im Rahmen der Budgetverhandlungen vereinbart“. Grundlage für die Berechnung sollen Nachweise und Berechnungen zu den im Vorjahr bereitgestellten digitalen Diensten sein, der Abschlag ist auf jeden voll- und teilstationären Fall gleichermaßen anzuwenden.

Quelle: Guntram Doelfs 2023. Thieme