Rechtsgutachten – Bund darf nicht in Krankenhausplanung eingreifen

Im Streit um die Gesetzgebungskompetenzen der Krankenhausreform haben Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ein Rechtsgutachten beauftragt. Darin wird argumentiert, dass die VorschlÀge der Regierungskommission verfassungswidrig sind.

Die VorschlĂ€ge der Regierungskommission zur Krankenhausreform sind nicht im Einklang mit dem Grundgesetz: So lautet das Rechtsgutachten, was die unionsgefĂŒhrten Gesundheitsministerien in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in Auftrag gegeben haben. Untersucht werden sollte die VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit der RegierungsvorschlĂ€ge.

„Das Grundgesetz sieht weder fĂŒr das Krankenhauswesen im Allgemeinen noch fĂŒr die Krankenhausplanung im Besonderen eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes vor“, heißt es in dem 144-seitigen Rechtsgutachten, welches am 20. April in Berlin vorgestellt wurde. Verfasser der Studie ist Ferdinand WollenschlĂ€ger, Inhaber des Lehrstuhls fĂŒr Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der UniversitĂ€t Augsburg.

Risiko einer Unterversorgung

Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Prof. Kerstin von der Decken betont, dass eine Reform der Krankenhausfinanzierung wichtig sei, insbesondere um die notwendige Versorgung in der FlĂ€che nachhaltig auf sichere Beine zu stellen. „Die geplante Reform des Bundes wĂŒrde nach derzeitigem Stand allerdings nicht nur die Krankenhausfinanzierung neu regeln, sondern auch Vorgaben zur Krankenhausplanung machen, die massiv in die Planungshoheit der LĂ€nder eingreifen“, so von der Decken. Mindestkriterien, die von Bundesebene aus mit dem Gießkannenprinzip verabschiedet werden, wĂŒrden insbesondere in nicht elektiven Bereichen das Risiko einer Unterversorgung lĂ€ndlicher Regionen bergen.

Die geplante Reform des Bundes wĂŒrde nach derzeitigem Stand allerdings nicht nur die Krankenhausfinanzierung neu regeln, sondern auch Vorgaben zur Krankenhausplanung machen, die massiv in die Planungshoheit der LĂ€nder eingreifen.

Laut Gutachten mĂŒssen den LĂ€ndern auch nach der Reform eigenstĂ€ndige erhebliche GestaltungsspielrĂ€ume fĂŒr die KrankenhĂ€user verbleiben. Der Bund dĂŒrfte verkĂŒrzt gesagt keine Regelungen treffen, die Einfluss auf die Krankenhausstruktur eines Bundeslandes haben. „Das Gutachten zeigt auf, wo dem Bund bei seiner Reform Grenzen durch die Planungshoheit der LĂ€nder gesetzt sind“, sagt Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Er sei froh, dass Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach zwischenzeitlich angekĂŒndigt hĂ€tte, keine 1:1-Umsetzung der VorschlĂ€ge der Regierungskommission anzustreben.

Wiederholte Warnung vor Versorgungskollaps

Das im Dezember vorgelegte Konzept der Expertenkommission ist die Grundlage, an der sich die GesetzesplĂ€ne orientieren sollen. In Bund-LĂ€nder-Beratungen sind aber schon einige andere Akzentsetzungen deutlich geworden. Im Kern soll das VergĂŒtungssystem mit Pauschalen fĂŒr BehandlungsfĂ€lle geĂ€ndert werden, um Kliniken von ökonomischem Druck zu lösen. Um nicht auf immer mehr FĂ€lle angewiesen zu sein, sollen sie einen grĂ¶ĂŸeren Anteil allein schon fĂŒr das Vorhalten von Leistungsangeboten bekommen.

Im Blick steht auch, das Kliniknetz in drei Versorgungsstufen einzuordnen und entsprechend zu finanzieren – von der wohnortnahen Grundversorgung ĂŒber eine zweite Stufe mit weiteren Angeboten bis zu Maximalversorgern wie UniversitĂ€tskliniken. Kritiker der ReformplĂ€ne fĂŒrchten, dass dadurch die Notfallversorgung und die regulĂ€re stationĂ€re Versorgung in vielen KrankenhĂ€usern nicht aufrechterhalten werden kann. Bayern prĂ€sentierte dazu schon im Februar eine Studie, wonach jedes achte Krankenhaus im Freistaat gefĂ€hrdet sei. Auch seitens der Kommunen war wiederholt vor einem Kollaps in der Krankenhausversorgung gewarnt worden.

Quelle: dpa/Landesregierung NRW/hgl/hnle